Ratgeber · 18.09.2026
Ölheizung und Gebäudeenergiegesetz: was heute gilt
Kaum ein Thema hat Besitzer von Ölheizungen in den letzten Jahren so beschäftigt wie das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in der Öffentlichkeit oft Heizungsgesetz genannt. Dabei ist viel Verunsicherung entstanden, die der Gesetzestext selbst gar nicht hergibt. Dieser Beitrag fasst sachlich zusammen, was für Ölheizungen gilt. Er beschreibt den Stand von Juli 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.
Das Wichtigste zuerst: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden. Es gibt keine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Ölheizung stillzulegen oder auszutauschen. Auch Reparaturen bleiben erlaubt; eine defekte Heizung darf instandgesetzt werden.
Eine Austauschregel gibt es allerdings schon lange, sie stammt aus der Zeit vor der aktuellen Debatte: Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Diese Regel betrifft aber nur sogenannte Konstanttemperaturkessel, eine ältere Bauart. Niedertemperatur- und Brennwertkessel, also die Technik der letzten Jahrzehnte, sind ausgenommen. Ausgenommen sind außerdem Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus schon vor Februar 2002 selbst bewohnt haben; erst bei einem Eigentümerwechsel greift die Pflicht mit einer Frist von zwei Jahren.
Die viel diskutierte 65-Prozent-Regel besagt, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Sie gilt seit Anfang 2024 unmittelbar aber nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für bestehende Gebäude, also den Regelfall, greift sie erst, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat; die gesetzlichen Stichtage dafür sind Mitte 2026 für Großstädte und Mitte 2028 für die übrigen Kommunen. Bis dahin dürfen in Bestandsgebäuden weiterhin neue Heizungen ohne die 65-Prozent-Vorgabe eingebaut werden; wer das tut, muss sich beraten lassen, und für ab 2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen schreibt das Gesetz ab 2029 schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe vor: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040.
Auch nach dem Stichtag der Wärmeplanung ist die Ölheizung nicht automatisch am Ende. Die 65-Prozent-Vorgabe lässt mehrere Wege zu, darunter Hybridlösungen, bei denen etwa eine Wärmepumpe die Grundlast übernimmt und der Ölkessel Spitzenlasten abdeckt, oder den Einsatz anrechenbarer erneuerbarer Brennstoffe. Für den Fall, dass eine Heizung unerwartet und irreparabel ausfällt, sieht das Gesetz Übergangsfristen von mehreren Jahren vor, damit niemand übereilt entscheiden muss.
Ein festes Enddatum gibt es dennoch: Nach dem aktuellen Gesetz dürfen Heizungen längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Wichtig zu wissen ist schließlich, dass die politische Diskussion nicht abgeschlossen ist. Eine Überarbeitung des GEG ist von der Bundesregierung angekündigt, und einzelne der genannten Regeln können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Wer vor einer konkreten Entscheidung steht, etwa dem Austausch einer alten Anlage, sollte sich von einem Energieberater oder Heizungsfachbetrieb den aktuellen Stand für den eigenen Fall erläutern lassen.
Hinweis
Rechtsthema: Der Text beschreibt den GEG-Stand von Juli 2026. Vor der Veröffentlichung prüfen, ob sich das Gesetz seither geändert hat, und diesen Hinweis danach entfernen oder durch einen kurzen Stand-Vermerk ersetzen.
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